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AGB

1. Allgemeines


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Evo Industries GmbH, im folgenden Evo genannt und dem Auftraggeber verbindlich, sofern sie im Angebot, im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung von Evo als anwendbar erklärt und dem Besteller übergeben werden.
1.2 Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen oder an dere vorformlierte Vertragsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen des Auftragbers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vertrag dennoch durchgeführt wird. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von Evo schriftlich bestätigt werden.
1.3 Evo behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Evo wird dem Auftraggeber eine solche Änderung umgehend mitteilen. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Änderungsmitteilung widerspricht, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber angenommen. Bei Erteilung eines neuen Auftrages gelten die aktuellen AGB’s auch für alle bestehenden Aufträge.
1.4 Alle Vereinbarungen, Vertragsänderungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt.
1.5 Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue ihrem rechtlichen
und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss


2.1 Alle Angebote von Evo sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Evo eine Annahmeerklärung oder Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat. Der Vertrag kommt auch zustande, wenn Evo mit der
Ausführung des Auftrages beginnt.


3. Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung


3.1 Evo bietet individuelle Dienstleistungen für das Suchmaschinenmarketing an, insbesondere in den Bereichen Analysen & Expertisen, Keyword- & Bannerwerbung, Suchmaschinenoptimierung und Social Media; nachfolgend Werbekampagnen genannt.
3.2 Art und Umfang der individuellen Dienstleistungen werden vertraglich zwischen dem Auftraggeber und Evo festgehalten. Paketpreise werden durch das Media-Budget & den Umfang der Dienstleistungen bestimmt. Dienstleistungspakete mit Pauschalpreisen werden monatlich durch die effektiven Leistungsdaten definiert.
3.3 Evo kann benachbarte oder ähnliche Suchbegriffe verschiedener Auftraggeber betreuen. Evo wird dabei nicht den Interessen eines Auftraggebers Vorrang vor den Interessen eines anderen Auftraggebers geben. Evo erbringt keine exklusiven Dienstleistungen für einzelne Branchen oder geografische Gebiete.


4. Mitwirkung


4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit Evo die vertraglichen Leistungen erbringen kann. Insbesondere wird er alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen erteile
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Evo unverzüglich zu prüfen und Mängel umgehend schriftlich zu rügen. Nimmt Evo auf Wunsch des Auftraggebers eine Fehlersuche vor und stellt sich heraus, dass keine Fehler vorliegen, oder dass die Fehler ausserhalb des Verantwortungsbereiches von Evo liegen, kann Evo den Aufwand in Rechnung stellen.
4.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann Evo die vereinbarten Leistungen in Rech-
nung stellen. Selbst dann, wenn der Auftrag nicht komplett abgeschlossen werden kann infolge fehlender Banner oder
Analytics-Zugänge. Falls ein späterer Abschluss Mehraufwände generiert, kann Evo diese nach Aufwand entsprech-
end in Rechnung stellen.


5. Preise und Zahlungsbedingungen


5.1 Die Preise von Evo verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, in Schweizerfranken, exkl. MWST. Evo verwendet für Kalkulationen und Zahlungen in Fremdwährungen den aktuellen Monatsmittelkurs von estv.admin.ch. 5.2 Beauftragte Zusatzleistungen verrechnet Evo zu einem Stundensatz von CHF 220.-. Regelmässige sowie unregelmässige Beratungs- und Standortbesprechungen, bei Evo oder dem Auftraggeber sowie über Telefon, Skype oder andere Kanäle, sind nicht in den vereinbarten Leistungen enthalten
und werden zum regulären Stundensatz verrechnet. Die Reisezeit wird zum regulären Stundensatzes je Teilnehmer verrechnet.
5.3 Wird vom Auftraggeber eine Pausierung von monatlich wiederkehrenden Leistungen verlangt, gilt nachfolgende Formel zur Berechnung der monatlichen Gebühr. Bei Pausierungen, die kürzer als 30 aufeinanderfolgende Tage dauern, gilt die monatliche Leistung als erfüllt. Bei Pausierung eines ganzen Monats oder mehrerer Monate wird 50% der monatlichen Gebühr verrechnet. Bei Re-Aktivierung bestehender Kampagnen hat Evo infolge erhöhtem Monitoring im ersten Monat einen Mehraufwand zu erwarten. Dieser Mehraufwand kann ohne vorgängige Information verrechnet werden, jedoch maximal 50% der vereinbarten regulären monatlichen Gebühr.
5.4 Die Rechnungsstellung erfolgt standardmässig nach Vertragsabschluss. Laufende Kosten im Rahmen der Betreuung einer Werbekampagne können im Voraus oder nach abgeschlossenem Monat abgerechnet werden. Wird das Media-Budget über Evo einbezahlt, so erfolgt die Rechnungsstellung für den Gesamtbetrag im Voraus zuzüglich einer monatlichen Administrationspauschale von zwei Arbeitsstunden.
5.5 Die Rechnungen der Evo sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge von Skonto, Spesen und Gebühren zur Zahlung fällig. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden schriftlich im Voraus vereinbart.
5.6 Gerät der Auftraggeber mit den Zahlungen an Evo in Verzug, ist Evo nach vorgängiger Information (Telefon, E-Mail, Mahnung) berechtigt, die davon betroffenen Leistungen inklusive Leistungen Dritter sofort zu sistieren. Dadurch entstehender Mehraufwand stellt Evo in Rechnung gemäss Ziffer 5.3. Die Wiederaufnahme der Leistungen und Reaktivierung von Konto-Zugängen erfolgt nach Bezahlung der offenen Rechnungen, einem Verzugszins von 5% p.a. für überfällige Rechnungen und einer Vorauszahlungsrechnung bis maximal drei Monate der vertraglichen Leistungen.
5.7 Werden Leistungen Dritter, insbesondere Klickkosten für Suchmaschinenbetreiber, über Evo abgerechnet und gerät der Auftraggeber mit der Vergütung dieser Kosten in Verzug, so ist Evo nach vorgängiger Information (Telefon, E-Mail) berechtigt, die davon betroffenen Leistungen und Werbekampagnen sofort zu sistieren. Die Wiederaufnahme der Leistungen bestehender Werbekampagnen erfolgt nach Bezahlung der offenenRechnungen. Diese Wiederaufnahme führt infolge erhöhtem Monitoring im ersten Monat zu Mehraufwand. Dieser Mehrwaufwand wird ohne vorgängige Information und zu maximal zusätzlich 50% der vereinbarten regulären monatlichen Gebühr verrechnet.


6. Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse


6.1 Während der Vertragsdauer stehen dem Auftraggeber sämtliche von Evo für den Auftraggeber geschaffenen Inhalte zur Nutzung zur Verfügung. Die Urheberrechte und allfällige weitere Immaterialgüterrechte an diesen Werken verbleiben bei Evo.
6.2 Nach ordentlicher Beendigung des Vertrages (vgl. Ziff. 8.1) ist der Auftraggeber berechtigt, die Werbekampagnen zu übernehmen, nicht aber bei einer Beedingung gemäss Ziffer 8.2.


7. Gewährleistung und Haftung


7.1 Evo übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen entsprechend der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung erfüllt werden und im Wesentlichen den dort beschriebenen Funktionen entsprechen. Die Zusage auf Aufnahme bei einem Suchdienst oder Internetverzeichnis sowie die Garantie auf bestimmte Rankingpositionen in den Ergebnisseiten der Suchmaschinen wird dabei von Evo ausdrücklich nicht gewährt.
7.2 Evo haftet für etwaige weitere Schäden und Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.3 Die Beweislast bei Mängel, für das Verschulden von Evo und für die rechtzeitige schriftliche Mängelrüge, liegt beim Auftraggeber.
7.4 Der Auftraggeber ist für die Zulässigkeit und Freiheit von Rechten Dritter der von ihm angemeldeten Begriffe und Inhalte seiner Seiten allein verantwortlich, insbesondere in urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht. Evo prüft nicht, ob die angemeldeten Inhalte oder die Seiten des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen.
7.5 Evo behält sich vor, Begriffe oder Aufträge abzulehnen, die offensichtlich rechtswidrig sind oder gegen die Netiquette verstossen. Evo führt jedoch keine eigene rechtliche Prüfung der Begriffe oder der auf den Seiten des Auftraggebers gehosteten/enthaltenen Inhalte durch. Evo ist nicht verpflichtet Markenrechte Dritter zu recherchieren oder zu überwachen.
7.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Evo hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Begriffe oder Inhalte verwendet, die unzulässig oder mit Rechten Dritter belastet sind, vollumfänglich schadlos zu halten.
7.7 Die Haftung von Evo ist ausgeschlossen, wenn Hindernisse auftreten, die Evo trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei Evo, beim Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. So gewährleistet Evo unter anderem nicht, dass Leistungen Dritter, insbesondere Netzwerkdienstleistungen oder andere Beistellungen Dritter stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher vorhanden sind. Evo haftet nicht, wenn Zulieferer oder Dienstanbieter ohne grobes Verschulden von Evo nicht ordungsgemäss geliefert haben oder weil die von diesen gelieferte Software oder Netzdienstleistungen nicht ordnungsgemäss funktionieren. Evo übernimmt keine Haftung für Vorkommnisse höherer Gewalt, wie Ausfälle öffentlicher Stromnetze, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr etc.

 

8. Vertragslaufzeit, Kündigung


8.1 Die Laufzeit der Dienstleistung von Evo wird zwischen dem Auftraggeber und Evo vertraglich vereinbart. Falls nichts anderes vereinbart wird, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten mit eingeschriebenem Brief aufgelöst werden.
8.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für eine fristlose Auflösung des Vertrages durch Evo liegen unter anderem vor, wenn - der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Ansprüche des Auftraggebers gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird;
- der Vertragspartner Bestimmungen über die Zulässigkeit von Inhalten und Begriffen gegenüber Drittparteien nicht einhält oder gegen wesentliche Vertragspflichten, z. B. die Geheimhaltungspflicht (Ziff. 9) verstösst;
- Dritte die Zulässigkeit der durch den Auftraggeber angemeldeten Begriffe und Seiteninhalte angreifen.


9. Geheimhaltung


Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm bei der Vertragsdurchführung von Evo oder im Auftrag von Evo handelnden Personen zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt während der gesamten Dauer des Vertrages und während 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand


Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Evo Industries GmbH. Es gilt Schweizerisches Recht unter Ausschluss Schweizerischen internationalen Privatrechts.

 

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